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Was bezweckt die betriebliche Personalvorsorge?
Die betriebliche Personalvorsorge (BPV) soll zusammen mit der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung im Alter ermöglichen. Das Obligatorium ist seit dem 1. Januar 1989 in Kraft.
Kurzfilm Erklärung 2. Säule (Quelle: Schweizerischer Pensionskassenverband ASIP) -
Wann beginnt die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht beginnt bei Personen, die einen Jahreslohn von mindestens CHF 14'700.- erreichen. Für die Risikoversicherung (Todesfall- und Invaliditätsleistungen) beginnt sie am 1. Januar nach Vollendung der 17. Altersjahres. Für die Altersleistungen (Altersvorsorge) beginnt sie am 1. Januar nach Vollendung des 19. Altersjahres. Befristet angestellte Personen (Kurzaufenthalter etc.) bis maximal drei Monate sind nur risikoversicherungspflichtig.
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Wann endet die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht endet in folgenden Fällen:
Austritt aus Betrieb (ab Austrittsdatum)
- Jahreslohn fällt unter die Eintrittsschwelle von CHF 14'700.-
- Ordentliches Pensionsalter wird erreicht (Ende des Monats, in dem das ordentliche Rentenalter erreicht wird: Jahrgang 1957 und älter - 64 Jahre / Jahrgang 1958 und jünger - 65 Jahre)
- Unbezahlter Urlaub (ab Beginn der unbezahlten Absenz)
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Welcher Lohn ist zu versichern?
Versichert ist der Jahreslohn ab der minimalen AHV-Rente (CHF 14'700.-) bis zur 6-fachen minimalen Altersrente (CHF 88'200.-). Krankenkassen- und Unfalltaggelder sind nicht beitragspflichtig.
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Sind Lernende versicherungspflichtig?
Lernende vor der Vollendung des 17. Altersjahrs und Lernende, welche die Eintrittsschwelle nicht erreichen, werden beitragsfrei in die Stiftung aufgenommen. Als Lernende gelten Personen bis zum 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs mit einem gültigen Lehrvertrag. Versicherte Lernende erhalten bei voller Invalidität eine
jährliche Invalidenrente von CHF 10'000.00. -
Können bei der Stiftung Sozialfonds auch überobligatorische Leistungen versichert werden?
Ja. Die Stiftung Sozialfonds bietet neben einem obligatorischen Vorsorgeplan fünf überobligatorische Pläne sowie individuelle Vorsorgelösungen an.
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Quellensteuer
Auf Grund einer Änderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern sind wir verpflichtet, ab dem 01.01.2012 von Ihrem Alterskapital die Quellensteuer (QS) einzubehalten und an die Liechtensteinische Steuerverwaltung zu überweisen. Ausgenommen sind in Liechtenstein, der Schweiz und Österreich steuerpflichtige Personen.