Auszahlung des Altersvorsorgeguthabens infolge Geringfügigkeit des Altersvorsorgeguthabens



Das Altersvorsorgeguthaben kann auf Antrag ausbezahlt werden, wenn der Saldo auf dem Alterskonto der antragstellenden Person weniger als ein Jahresbeitrag des Versicherten beträgt und die Erwerbstätigkeit aufgegeben oder der Wirtschaftsraum FL- CH verlassen wird. Dieser Auszahlungsgrund kommt dann zum Tragen, wenn die antragstellende Person nur für eine kurze Zeit im Fürstentum Liechtenstein oder in der Schweiz beschäftigt war.
Um abzuklären, ob der Saldo geringer ist als ein Jahresbeitrag des Versicherten, ist es sinnvoll, wenn Sie direkt mit uns Kontakt aufnehmen. Wir teilen Ihnen gerne mit, ob der Auszahlungsgrund gegeben ist.

Antragsformular

Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular ist bei der Stiftung Sozialfonds, Essanestrasse 152, 9492 Eschen einzureichen.

Antrag auf Auszahlung wegen Geringfügigkeit


Quellensteuer

Auf Grund einer Änderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern sind wir verpflichtet, ab dem 01.01.2012 von Ihrem Alterskapital die Quellensteuer (QS) einzubehalten und an die Liechtensteinische Steuerverwaltung zu überweisen. Ausgenommen sind in Liechtenstein, der Schweiz und Österreich steuerpflichtige Personen.
Bei Steuerfragen wenden Sie sich bitte an die Steuerbehörde an Ihrem Wohnsitz oder an die Liechtensteinische Steuerverwaltung in Vaduz, Tel. 00423 / 236 68 07.