Antrag auf Ausrichtung der Altersleistungen
Rente, Kapitalabfindung oder Teilbezug & Rente
Grundsatz
Die antragstellende Person kann beim Altersrücktritt eine Altersrente, einen einmaligen Kapitalbezug oder eine Mischform (Teilbezug und Rente) beziehen. Wird nur ein Teil des Altersvorsorgeguthabens bezogen, muss die verbleibende Rente mindestens 20 % der maximalen AHV-Rente betragen (dies entspricht derzeit knapp CHF 6‘000.- pro Jahr). Mit der einmaligen Kapitalabfindung erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtung.
1. Welche Variante ist für Sie sinnvoll?
Welche Bezugsform der Altersleistungen für die antragstellende Person am besten ist, hängt von diversen individuellen Faktoren ab. Grundsätzlich sollten feste monatliche Verpflichtungen mit sicheren Einkünften gedeckt sein. Vergleichen Sie dazu die Vor- und Nachteile des Kapital- oder Rentenbezugs unter Punkt 4., zudem bietet die Budgetplanung unter Punkt 4. eine Entscheidungshilfe.
2. Frühpension
Wie bei der AHV kann bei der Stiftung Sozialfonds die Rente oder das Alterskapital vier Jahre, d. h. ab dem 60. Altersjahr vorbezogen werden. Zu beachten ist, dass die Erwerbstätigkeit in den Vorbezugsjahren (im Gegensatz zur AHV) definitiv aufgegeben werden muss. Die Kürzung des
Umwandlungssatzes der Altersrente beträgt pro vorbezogenes Jahr 0.2 %.
3. Berechnung der Altersleistungen
Um die definitiven Altersleistungen berechnen zu können, benötigen wir von Ihrem Arbeitgeber das Austrittsdatum sowie die definitiv abgerechnete Lohnsumme bis zum Austritt. Gerne erstellen wir Ihnen aber auch im Voraus eine provisorische Berechnung Ihrer Altersleistungen, bitte kontaktieren Sie uns.
Antragsformular
Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular ist mit den entsprechenden Beilagen bei der Stiftung Sozialfonds, Essanestrasse 152, 9492 Eschen einzureichen. Alle notwendigen Beilagen sind auf dem Antragsformular vermerkt.
Antrag auf Ausrichtung der Altersleistungen
4. Entscheidungshilfen Rente oder Kapital (In Bearbeitung)
Budgetplanung
Vor- und Nachteile AK / AR
5. Quellensteuer
Auf Grund einer Änderung des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern sind wir verpflichtet, ab dem 01.01.2012 von Ihrem Alterskapital die Quellensteuer (QS) einzubehalten und an die Liechtensteinische Steuerverwaltung zu überweisen. Ausgenommen sind in Liechtenstein, der Schweiz und Österreich steuerpflichtige Personen.
Bei Steuerfragen wenden Sie sich bitte an die Steuerbehörde an Ihrem Wohnsitz oder an die Liechtensteinische Steuerverwaltung in Vaduz, Tel. 00423 / 236 68 07.