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In unserem Merkblatt für die Lohndeklaration 2011 / Lohnmeldung 2012 hat sich ein Fehler eingeschlichen.
Im Gegensatz zu den Lohndeklarationen 2010 sind die Leistungen der ALV für Kurzarbeit seit 2011 pensionskassenpflichtig.

Das aktuelle Merkblatt befindet sich unter den Publikationen.
Merkblatt Lohndeklaration 2011

Das Jubiläumsjahr zum 30-jährigen Bestehen der Stiftung Sozialfonds neigt sich seinem Ende entgegen. Im Herbst konnten wir im Rahmen mehrerer Veranstaltungen, welche unter dem Motto „Zu Gast bei Nachbarn“ standen, den runden Geburtstag unserer Pensionskasse feiern. Wir haben uns sehr gefreut, dass eine solche Vielzahl von Ihnen Zeit gefunden hat, an einer dieser Veranstaltungen teilzunehmen und mit uns auf weitere erfolgreiche Jahre Ihrer Pensionskasse anzustossen. Die neueste Ausgabe des Sozialfonds-Magazins ist ausschliesslich diesem Jubiläum gewidmet.

Sozialfonds Magazin November 2011

Sozialfonds verzeichnet erneut ein Wachstum

Stiftung Sozialfonds veröffentlicht Jahresbericht 2010 - Überzeugendes Jahresergebnis

Der Sozialfonds, die zahlenmässig grösste Pensionskasse in Liechtenstein, hat ihren Rechenschaftsbericht 2010 veröffentlicht. Daraus wird deutlich, dass die Stiftung auf ein sehr gutes Geschäftsjahr zurückblicken kann. So kletterte der Deckungsgrad mit Stichtag 31. Dezember 2010 auf 104,1 Prozent, was einem Anstieg gegenüber dem Vorjahr um 2,4 Prozent gleichkommt. Darüber hinaus konnte die Stiftung die Verzinsung der Sparguthaben bei 2,5 Prozent belassen.



Ab heute finden Sie auf unserer Website unter den Dienstleistungen den Steuerrechner 2011. Und zwar für die Einkommens- und Vermögensbesteuerung sowie für die Auszahlung von Kapitalleistungen aus der Pensionskasse.

Verzinsung der Sparguthaben bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert – 30-Jahr-Jubiläum

Der Stiftungsrat der Stiftung Sozialfonds hat vor kurzem beschlossen, die Verzinsung der Sparguthaben für das Jahr 2010 auf 2,5 Prozent festzulegen. Damit bleibt die Höhe der Verzinsung gegenüber dem Vorjahr unverändert. In der 30-jährigen Geschichte des Sozialfonds betragen die Zins- und Bonusausschüttungen somit im Jahresdurchschnitt 3,95 Prozent, was einem Spitzenwert gleichkommt.

Entwicklung des Deckungsgrades
Der Deckungsgrad betrug per Ende Dezember 2009 101.72% und per Ende November 2010 geschätzte 101.35%.
Mit unserer konservativen und ausgewogenen Anlagestrategie konnte der Deckungsgrad trotz des schwierigen Umfelds beinahe konstant gehalten werden.
Vor allem die Absicherung der Fremdwährungsobligationen gegen die Währungsturbulenzen hat sich positiv ausgewirkt.

Vorsorgeunternehmen gründen Liechtensteiner Pensionskassenverband

 

Volksblatt vom 29. Okt. 2010
Vaterland vom 29. Okt. 2010 



Sozialfonds Magazin September 2010

Die aktuelle Ausgabe des Sozialfonds Magazins ist ab sofort unter der Rubrik Publikationen/Magazine abrufbar.

Sozialfonds Magazin September 2010


Rechenschaftsbericht 2009

Der Rechenschaftsbericht 2009 des Sozialfonds ist ab sofort unter der Rubrik Publikationen/Rechenschaftsbericht abrufbar.

Rechenschaftsbericht 2009

Vorsorgereglement ab 1. Januar 2010

Das neue Vorsorgereglement des Sozialfonds mit den ergänzenden Bestimmungen ist ab sofort unter der Rubrik Publikationen/Gesetze Reglemente abrufbar.

Vorsorgereglement
Ergänzende Bestimmungen

Stiftung Sozialfonds veröffentlicht Jahresbericht 2009 – Überzeugendes Jahresergebnis

Der Sozialfonds, die zahlenmässig grösste Pensionskasse in Liechtenstein, hat ihren Rechenschaftsbericht 2009 veröffentlicht. Daraus wird deutlich, dass die Stiftung Sozialfonds auf ein sehr gutes Jahr 2009 zurückblicken kann. So kletterte der Deckungsgrad wieder auf über 100 Prozent und betrug am Stichtag 31. Dezember 2009 101.7 Prozent. Darüber hinaus konnte die Stiftung die Verzinsung der Sparguthaben um 0.5 Prozent anheben. Sie beträgt für das Jahr 2009 2.5 Prozent.


 

Peter Kunz
Firmenkundenberater /
Vorsorgeberater beim Sozialfonds

 

Von wem erhalte ich Lohnersatz bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit? 

 

Wer infolge Krankheit nicht mehr arbeiten kann, erhält den «Lohn» von verschiedenen Sozialversicherungen. In den ersten beiden Jahren übernimmt die Krankentaggeld-Versicherung 80 % des letzten Lohnes. Ab dem zweiten Jahr wird eine Rente von der IV (1. Säule) in Verrechnung mit den Taggeldern der Krankenkasse und ab dem dritten Jahr eine Invalidenrente aus der Pensionskasse (2. Säule) ausgeschüttet. Leider zeigt sich in der Praxis, dass die finanziellen Folgen im Falle von Krankheit im Gegensatz zum Unfall, bei dem auch nach zwei Jahren eine Rente von 90 % des zuletzt entgangenen Verdienstes sichergestellt ist, wesentlich schlechter abgesichert sind. Abhilfe schaffen kann eine überobligatorische Versicherungsdeckung bei der Pensionskasse. Falls der Arbeitgeber diese Verbesserung nicht mittragen will, bietet sich in der Risiko-Lebensversicherung eine Alternative. Um Gewissheit zu erhalten, welche persönliche Absicherung gewählt wurde, ist eine Versicherungs-Gesamtberatung sinnvoll. Dadurch werden Lücken oder eine allfällige Überversicherung ersichtlich. Entsprechend kann der persönliche Bedarf abgedeckt werden.




 

Urs Frei
Finanzplaner mit eidg. Fachausweis
Vorsorgeberater Sozialfonds

 

Kann das Kapital oder die Rente auch schon vor der ordentlichen Pension bezogen werden?

 

Gemäss dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge kann das Kapital oder die Rente bereits vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters bezogen werden. In Liechtenstein bedeutet dies ab Alter 60 für Mann und Frau. Es ist jedoch zu beachten, dass bei einem Vorbezug erheblich weniger Kapital bzw. eine wesentlich tiefere Rente ausbezahlt wird. Die entsprechenden Berechnungen können bei der Pensionskasse angefordert werden.
Auf Verlangen des Arbeitnehmers wird das Kapital ausserdem bar ausbezahlt, wenn der Wirtschaftsraum Liechtenstein / Schweiz endgültig in ein Land verlassen wird, in welchem er nicht nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes für das Alter und die Risiken Tod und Invalidität weiterhin in der obligatorischen Rentenversicherung versichert ist. Wer sich selbständig macht, kann das Kapital ebenfalls vorzeitig beziehen, falls er der Versicherungspflicht für Alter, Tod und Invalidität nicht mehr untersteht.
Im Gegensatz zur Schweiz kann in Liechtenstein das Kapital nicht für die Finanzierung bzw. Amortisation von Wohneigentum bezogen werden. Verheiratete haben zu beachten, dass der Ehepartner mit dem Kapitalbezug einverstanden sein muss.




 

Peter Kunz
Firmenkundenberater /
Vorsorgeberater beim Sozialfonds

 

Ab wann und wie bin ich in der Pensionskasse versichert?

 

Die wohl wichtigste Zahl bei dieser Frage ist die sogenannte Eintrittsschwelle, die in diesem Jahr bei CHF 20'520.– liegt. Wer einen Jahreslohn von CHF 20'520.– und mehr verdient, ist pensionskassenpflichtig. Arbeitnehmer mit Lohn unter der Eintrittsschwelle können freiwillig versichert werden.
Vom beginnenden 18. Altersjahr an wird vom versicherten Lohn lediglich die Risikoprämie erhoben. Versichert sind damit die Risiken Invalidität und Todesfall.
Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 23. Altersjahres kommen die Sparprämien dazu, sodass für die Pension ein Altersguthaben gebildet wird und daraus eine Altersrente oder die einmalige Kapitalauszahlung ausgerichtet werden kann.
Lehrlinge bis zum vollendeten 23. Altersjahr, die einen Verdienst unter der Eintrittsschwelle haben, können bei einigen Vorsorgeeinrichtungen freiwillig beitragsfrei versichert werden. Der Versicherungsschutz beinhaltet eine Invalidenrente von CHF 10'000.– pro Jahr.
Selbstständigerwerbende können sich auf freiwilliger Basis der Pensionskasse anschliessen. Von Vorteil ist dabei bestimmt die günstige Kollektiv-Risikoprämie und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge bis zu einer gewissen Obergrenze. Zudem wird auch ein Grundkapital für die Pensionierung geäufnet.
 




 

Urs Frei
Finanzplaner mit eidg. Fachausweis
Vorsorgeberater Sozialfonds

 

Welche Bedeutung hat der Deckungsgrad für die Versicherten?


Wenn eine Pensionskasse sämtliche Verpflichtungen gegenüber den Versicherten und Rentnern am Stichtag erfüllen müsste, würde ein Deckungskapital von 100% benötigt. Auf die laufenden Risikoleistungen hat der Deckungsgrad keine Auswirkungen. Sobald ein Vorsorgewerk eine Unterdeckung aufweist, verpflichtet es sich, Massnahmen einzuleiten. Diese müssen dem Grad der Unterdeckung angemessen entsprechen und gesetzeskonform sein. Zu den Folgen zählen beispielsweise, dass das Sparkapital nicht mehr oder geringer verzinst wird, die Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhöht oder künftige Leistungsansprüche gekürzt werden. Weiter könnte eintreffen, dass beim Wechsel zu einer anderen Pensionskasse nur noch das dem Deckungsgrad entsprechende Kapital an die neue Pensionskasse ausbezahlt und überwiesen wird. Der Deckungsgrad der Sammelstiftungen in Liechtenstein hat sich gegenüber dem letzten Jahr durch den Aufschwung an den Börsen verbessert. Welche Höhe der Deckungsgrad per 31. Dezember 2009 hatte, müssen die Vorsorgeeinrichtungen bis spätestens zum 30. Juni 2010 bekannt geben. Manchmal lohnt es sich also durchaus, neben der Prämie auch Faktoren wie den Deckungsgrad oder die durchschnittliche Verzinsung des Sparkapitals über mehrere Jahre zu beachten.




 

Peter Kunz
Firmenkundenberater /
Vorsorgeberater beim Sozialfonds

 

Ist es richtig, dass man sich bereits drei Jahre vor der Pensionierung entscheiden muss, ob man das Alterskapital in Form einer Rente oder als Kapital beziehen möchte?


Diese Frage wird im Reglement der Pensionskasse, der man angeschlossen ist, beantwortet. Es gibt Pensionskassen, bei denen man sich bereits drei Jahre vor der Pension entscheiden muss, bei anderen genügt es, bei Pensionsbeginn mitzuteilen, welche Variante bevorzugt wird. In der Regel kann zwischen Rente oder Kapitalbezug gewählt werden. Darüber hinaus ist auch eine Kombination aus beidem möglich.

Ein Beispiel: Sie wünschen ein gesichertes, lebenslängliches Basiseinkommen aus AHV- und Pensionskassen-Rente. Dafür beziehen Sie, neben der AHV-Altersrente zusätzlich die Rente aus der Pensionskasse, die Sie für Ihren Bedarf benötigen, wenn das dazu notwendige Kapital vorhanden ist. Den Kapitalbetrag, welcher nicht für die Rentenbildung verwendet wird, können Sie sich von Ihrer Pensionskasse auszahlen lassen.

Vorteil: Im Todesfall geht das bezogene Kapital aus der Pensionskasse, falls noch vorhanden, in die Erbmasse über. Beziehen Sie aus dem gesamten Vermögen der Pensionskasse eine Rente, verfällt das Kapital, da dieses zur Finanzierung der lebenslänglichen Altersrente herangezogen wurde.

 




 

Urs Frei
Finanzplaner mit eidg. Fachausweis
Vorsorgeberater Sozialfonds, Eschen

 

Welche Bedeutung hat der Umwandlungssatz?

 

Der Umwandlungssatz bestimmt die lebenslange Rente aus dem bis zur Pensionierung angesparten Alterskapital. Dieser Satz wird in der Schweiz für den obligatorischen Teil vom Bundesrat festgelegt. Er wird derzeit stufenweise bis 2014 auf 6,8 Prozent gesenkt. Einer weiteren Reduktion auf 6,4 Prozent hat das Stimmvolk im März 2010 eine deutliche Abfuhr erteilt. Für die überobligatorischen Leistungen ist der Satz variabel, er wird vom Pensionskassenanbieter bestimmt. In Liechtenstein gibt es hierfür keine gesetzlichen Vorgaben. Einige Kassen gewähren immer noch einen Umwandlungssatz von sieben Prozent. Dies heisst also, dass bei einem Alterskapital von CHF 300'000.– im Alter 64 eine lebenslange jährliche Rente von CHF 21'000.– ausbezahlt wird. Andere Anbieter haben den Satz zum Teil schon massiv gesenkt. Er liegt teilweise bei 5,4 Prozent. Dies bedeutet im vorgenannten Beispiel eine um CHF 4’800.– tiefere Rente pro Jahr. Gekürzt wird der Umwandlungssatz auch bei einer Frühpensionierung, da die Rente hierbei bis vier Jahre länger ausbezahlt werden muss. Zudem wird die Rente noch vermindert, da die Einzahlungen (inkl. Verzinsung) von der Früh- bis zur ordentlichen Pensionierung fehlen. Wie die Leistungen definiert sind, kann bei der Pensionskasse angefragt werden. Auch ein Blick ins Pensionskassenreglement oder in den persönlichen Versicherungsausweis kann hilfreich sein.
 




 

Peter Kunz
Firmenkundenberater /
Vorsorgeberater beim Sozialfonds

 

Was geschieht beim Ableben eines Versicherten mit dem Pensionskassenguthaben?

 

Im Falle des Ablebens gilt es zu unterscheiden zwischen dem Ableben während der Erwerbszeit und dem Ableben nach der Pensionierung.

Beim Ableben während der Erwerbszeit
sind folgende Leistungen versichert: Falls Sie verheiratet sind (bei einigen Kassen ist auch die Eintragung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft möglich), erhält der überlebende Ehe- bzw. Lebenspartner eine lebenslängliche (Ehe-) Partner-Rente. Ebenfalls eine Rente erhalten die Waisen, welche sich noch in Ausbildung befinden, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr. Falls keine (Ehe-) Partner-Rente fällig wird, wird das vorhandene Altersguthaben an die im Pensionskassenreglement definierten Anspruchsberechtigten ausbezahlt. Einige Pensionskassen zahlen im Überob-ligatorium neben den Witwen- und Waisenrenten im Todesfall zusätzlich auch noch das zum Zeitpunkt des Todes vorhandene Altersguthaben aus.

Wenn der Tod nach der Pensionierung eintritt und der Versicherte eine Altersrente bezogen hat, erhält der überlebende Ehe- bzw. Lebenspartner eine lebenslange Rente in der Höhe von 60% der Altersrente des Verstorbenen. Falls anstelle der Altersrente bei Pensionierung die Auszahlung des Kapitals gewählt wurde, kommt das noch nicht verbrauchte Kapital zusammen mit dem übrigen Vermögen in die Erbmasse.
 




 

Urs Frei
Finanzplaner mit eidg. Fachausweis
Vorsorgeberater Sozialfonds, Eschen

 

Wie bildet sich das Altersguthaben in meiner Pensionskasse?


Monatlich werden die Pensionskassenbeiträge dem Arbeitnehmer beider Lohnabrechnung abgezogen. Diese entsprechen maximal 50% des Gesamtbeitrags. Möglich ist auch, dass der Arbeitgeber zum Beispiel 60% und der Arbeitnehmer 40% bezahlt. Diese Beiträge werden in Spar- und Risikobeiträge und Verwaltungskosten aufgeteilt.

Die Sparbeiträge, die mindestens acht Prozent des versicherten Lohnes ausmachen, werden dem Altersguthaben gutgeschrieben und verzinst. In Liechtenstein hat der Gesetzgeber im Gegensatz zur Schweiz die Mindestverzinsung nicht geregelt. Um den Zins zu gewährleisten, legen die Pensionskassen die Altersguthaben in diversen Anlagen an, von Obligationen und Festgeldern über Aktien und Optionen. Zudem kann das Geld auch in Immobilien investiert werden.

Durch die Erholung an den Kapitalmärkten ist es vielen Pensionskassen gelungen, den Deckungsgrad markant zu verbessern und dadurch die Verzinsung der Alterskapitalien zu gewährleisten. Die durchschnittliche Verzinsung dürfte in diesem Jahr zwischen zwei und zweieinhalb Prozent liegen.

Bei Beginn der ordentlichen Pensionierung besteht die Möglichkeit, eine lebenslängliche Rente zu beziehen oder das Alterskapital einmalig auszahlen zu lassen. Auch eine Kombination von beidem ist möglich, falls dies im Reglement der Pensionskasse vorgesehen ist.


 

Peter Kunz
Firmenkundenberater /
Vorsorgeberater beim Sozialfonds

 

Aus welchen Gründen kann ich mir das Pensionskassenguthaben auszahlen lassen?

Die Auszahlung des Altersguthabens muss in jedem Fall gut abgeschätzt werden. Dieses Geld steht bei der Pensionierung allenfalls, je nach Verwendungszweck, nicht mehr zur Verfügung. Fehlt auch Kapital in der dritten Säule (Versicherung, Anlagen, Immobilien), steht nur noch die erste Säule, die staatliche Vorsorge, zur Verfügung, die aktuell eine maximal monatliche Rente von 2'280.– ergibt.

Welches sind also die vom Gesetz zulässigen Auszahlungsgründe?

Die Freizügigkeitsleistung wird bar ausbezahlt, wenn diese weniger als einen Jahresbeitrag des Versicherten beträgt.

Auf Verlangen des Arbeitnehmers wird die Freizügigkeitsleistung ausserdem bar ausbezahlt, falls er:

a) den Wirtschaftsraum Liechtenstein – Schweiz endgültig verlässt oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; und
b) nicht nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch in der Rentenversicherung versichert ist.

Das Gesetz in Liechtenstein sieht keinen Vorbezug und Förderung für Wohneigentum aus der betrieblichen Vorsorge vor. Auch eine in der Schweiz wohnhafte Person, die in Liechtenstein als Arbeitnehmer tätig ist, kann sich das Altersguthaben nicht für den Erwerb von Wohneigentum auszahlen lassen.


 

Urs Frei
Finanzplaner mit eidg. Fachausweis
Vorsorgeberater Sozialfonds, Eschen

 

Reichen die Altersrenten aus AHV und Pensionskasse, um den gewohnten Lebensstandard zu halten?


Ziel wäre es, dass die Renten der ersten Säule (AHV) und der zweiten Säule (Pensionskasse) ausreichen, um die Lebenshaltungskosten im gewohnten Rahmen erfüllen zu können. Die Praxis zeigt jedoch ein etwas anderes Bild. Koordiniert mit den Leistungen der AHV ergeben die Renten aus dem gesetzlichen Obligatorium der Pensionskasse je nach Einkommen eine Gesamtrente von ca. 60 bis 70 % des letzten Lohnes. Um im Rentenalter mehr als diese knapp zwei Drittel des Lohnes zu erhalten, ist es möglich, in der Pensionskasse bessere Leistungen zu versichern. Dies kann entweder über eine überobligatorische Variante oder über persönliche Einkäufe wie jährliche Einmaleinlagen erfolgen. Die überobligatorische Pensionskasse wird vom Arbeitgeber mitgetragen, muss jedoch für bestimmte Mitarbeitergruppen abgeschlossen werden, das heisst im Rahmen der Kollektivität. Eine individuelle Lösung bieten persönliche Einkäufe, die zur Gänze vom Arbeitnehmer zu finanzieren sind. Hier kann der Einkauf, bis zu einer maximalen Grenze, steuerlich vom Einkommen abgezogen werden. Neben diesen Möglichkeiten bieten sich zusätzliche Alternativen an, um die Leistungen aus der ersten und zweiten Säule zu ergänzen. Zum einen kann dies eine Sparversicherung in der dritten Säule sein, die in der Pension mittels Kapital oder einer Rente zur Auszahlung kommt. Zudem kann auch Wohneigentum als private Vorsorge angesehen werden.


 

Peter Kunz
Firmenkundenberater /
Vorsorgeberater beim Sozialfonds

 

Was haben Pensionskassenbeiträge mit dem Steueraufkommen zu tun?


Bei Pensionskassen stehen Leistungen bei Pensionierung, bei Invalidität und im Todesfall im Vordergrund. Trotzdem haben die Beiträge und Leistungen auch Auswirkungen auf das Steueraufkommen jedes Einzelnen, da die persönlichen Beiträge an die Pensionskasse jährlich vom Einkommen abgezogen werden können. Dasselbe gilt auch bei persönlichen Einlagen in die Pensionskasse. Die Obergrenze des jährlichen Abzuges für Beiträge und Einlagen darf bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pro Jahr 12 Prozent des steuerbaren Einkommens abzüglich Gewinnungskosten nicht übersteigen. Bei einem Einkommen von CHF 80'000.– abzüglich den Gewinnungskosten (pauschal CHF 1'500.–) können steuerlich maximal CHF 9'420.– geltend gemacht werden. Selbstständigerwerbende klären die maximale Höhe vorzugsweise mit der Steuerverwaltung ab oder informieren sich via Merkblatt der Verwaltung. Im Falle einer Invalidität und im Pensionsalter müssen die Renten, abzüglich einem Freibetrag von 25 bis 30 % (je nach Finanzierung), als Einkommen versteuert werden. Kapital wird gesondert zum üblichen Vermögen besteuert.